Der Entwurf zur Novelle des Waffengesetzes wurde kürzlich vom Innenministerium zur Begutachtung versandt. Text und Erläuterungen stehen zur Einsichtnahme unter http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_begutachtungen/ jedermann zur Verfügung.
Wenn diese Novelle in der vorgeschlagenen Form beschlossen wird, sind die Jäger davon wie folgt betroffen:
Die große Neuerung ist die Registrierungspflicht für Waffen der Kategorie C (gezogene Läufe) und der Kategorie D (glatte Läufe), die durch die novellierte EU-Waffenrichtlinie vorgeschrieben wird und die nun in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Waffen der Kategorie C und D müssen in Zukunft beim Erwerb registriert werden. Dazu wird eine zentrale Informationssammlung angelegt. Die Registrierung führen dazu ermächtigte Waffenhändler und Büchsenmacher durch. Das gilt auch für den Erwerb von Waffen der Kategorien C und D von Privatpersonen. Der Registrierungspflichtige weist sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus und gibt Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer seiner Schusswaffe(n) bekannt. Er begründet, weshalb er die Waffen besitzen will, mit der Ausübung der Jagd. Die registrierende Stelle stellt eine Registrierungsbestätigung aus. Wenn diese sich in Händen des Jägers befindet, ist die Registrierungspflicht erfüllt.
Wer derzeit im Besitz von Waffen der Kategorie C (z.B. Büchsen und kombinierte Waffen, die ja schon bisher gemeldet werden mussten) ist, muss diese registrieren lassen. Die späteste Frist, bis zu der diese Registrierung zu erfolgen hat, ist der 30. Juni 2014.
Wer derzeit im Besitz von Waffen der Kategorie D (z.B. Flinten) ist, braucht diesen Altbestand an Waffen der Kategorie D nicht registrieren zu lassen. Werden Waffen der Kategorie D jedoch einem Dritten überlassen, trifft diesen die Registrierungspflicht, weil er sie ja neu erwirbt.
Ein neu eingefügter Paragraph soll die sichere Verwahrung, insbesondere vor unberechtigtem Zugriff, sicherstellen. Die näheren Bestimmungen dazu werden durch eine Verordnung geregelt. Von einer Entziehung des waffenrechtlichen Dokuments aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung ist jedoch von der Behörde abzusehen, wenn das Verschulden geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer bestimmten Frist hergestellt wird.
Erben einer Schusswaffe der Kategorie C und D müssen die geerbten Waffen registrieren lassen, bedürfen dafür aber keiner weiteren Begründung.
Neu eingeführt wird auch ein Paragraph, der vorsieht, dass der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden sind.


