Waffenpass für Faustfeuerwaffen bei Aufsichtsjägern zulässig

Obwohl zumindest Aufsichtsjägern ein Waffenpass zum Führen von B-Waffen zusteht, stellen Österreichs Behörden seit zwei Jahren praktisch keine neuen Waffenpässe mehr aus. Das könnte sich nun ändern.

 

Der Ausgangsfall: Ein niederösterreichischer Aufsichtsjäger beantragte die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Sein Antrag wurde „mangels Bedarfs“ abgewiesen. Die Bestimmung im niederösterreichischen Landesjagdgesetz, wonach Aufsichtsjäger Faustfeuerwaffen führen dürften, ändere nichts am Bedarf. Dagegen setzte sich der Aufsichtsjäger zur Wehr. Der Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht hat nun entschieden. 

 

Kernaussagen des Verwaltungsgerichtshofs

– Der für das Waffengesetz zuständige Bundesgesetzgeber darf keine Regelungen erlassen, welche die Landesjagdgesetze unterlaufen (Rücksichtnahmepflicht).

– Diese Rücksichtnahmepflicht gilt nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der Vollziehung. Die Bezirkshauptmannschaft muss bei Ausstellung eines Waffenpasses somit die Landesjagdgesetze berücksichtigen.

– Ein Jagdaufseher ist für die effektive Erfüllung des Jagdschutzes zuständig. Er darf nach den Vorgaben des niederösterreichischen Landesjagdgesetzes eine Faustfeuerwaffe führen.

– Diese Stellung des Jagdaufsehers begründet einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen.

 

Ausblick

Aufsichtsjäger sind nicht nur in Niederösterreich, sondern auch nach den übrigen Landesjagdgesetzen befugt, bei Dienstausübung Faustfeuerwaffen zu tragen. Aufgrund der Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Antrag eines Aufsichtsjägers auf Ausstellung eines Waffenpasses für Faustfeuerwaffen nicht ohne Weiteres „mangels Bedarfs“ abgewiesen werden. Die den Aufsichtsjägern eingeräumte Befugnis zum Tragen von Faustfeuerwaffen begründet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen. 

Ob von diesen Aussagen auch andere Jäger profitieren können, ist damit nicht geklärt. Faustfeuerwaffen sind nach den Landesjagdgesetzen zumindest für Fangschüsse erlaubt. Es wäre also vor der Bezirkshauptmannschaft argumentierbar, dass die Entscheidung auch für andere Jäger – zur Abgabe von Fangschüssen mit Faustfeuerwaffen – relevant ist.

Mag. Kathrin Bayer