EU-Waffenrichtlinie

Die kürzlich beschlossene EU-Waffenrichtlinie könnte schwerwiegende Änderungen für jeden einzelnen Waffenbesitzer mit sich bringen. Wie stark sich das auf uns in Österreich schlussendlich auswirken wird, hängt nun vor allem vom Innenminister ab, der die nationale Gesetzgebung innerhalb von 15 Monaten an diese Richtlinie anpassen muss.

Neben detailreichen technischen Vorschriften und Verboten enthält die Richtlinie restriktive Auflagen, welche an der Person des Waffenbesitzers, an seinem Status als Inhaber einer Genehmigung, am Handel sowie am Umgang mit Waffen und Munition anknüpfen.

Genehmigungen für den Besitz von Feuerwaffen sollen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft werden. Diese Bestimmung könnte eine gravierende Änderung des bisherigen österreichischen Rechtsbestandes bedeuten, wonach ein waffenrechtliches Dokument, somit auch die Jagdkarte, oder in weiterer Folge der bloße Rechtstitel zum Besitz eines Gewehres grundsätzlich unbefris-tet gültig bleibt. Die Mitgliedstaaten sollen weiters ein Überwachungssystem einrichten, das sie kontinuierlich oder nicht kontinuierlich betreiben können und mit dem dafür Sorge getragen wird, dass die Voraussetzungen für eine waffenrechtlichen Genehmigung für die gesamte Dauer der Genehmigung erfüllt sind, und wobei unter anderem relevante medizinische und psychologische Informationen bewertet werden sollen.

Auch die Kategorisierung von Waffen erfährt einige wesentliche Änderungen: Die Kategorie A (verbotene Waffen, Kriegswaffen) wird erweitert um halbautomatische Zentralfeuer-Kurzwaffen, sofern ein Magazin +20P eingebaut oder angesteckt ist. Weiters um halbautomatische Zentralfeuer-Langwaffen, sofern ein Magazin +10P eingebaut oder angesteckt ist. Kategorie D wird gestrichen und zu Kategorie C (meldepflichtige Waffen). Dies bedeutet, dass der österreichische „Altbestand“ an ein- oder doppelläufigen Einzelladerflinten, deren Erwerbsdatum vor dem 01.10.2012 liegt und die bisher nicht im ZWR sind, registriert werden muss.

Der Kauf von Waffen per Internet, Online-Katalogen, Kleinanzeigen usw. soll vor oder spätestens bei der Lieferung durch einen genehmigten oder zugelassenen Waffenhändler oder Makler oder eine Behörde überprüft werden können.

Gerald Petritsch