Novelle des Waffengesetzes

Verwendung von Schalldämpfern

Der bisher schon bekannte „Berufsjäger-Paragraf“ zu Schalldämpfern bleibt erhalten, allerdings gilt dieser ab 14. Dezember 2019 nur mehr für Schusswaffen der Kategorie C, da die Kategorien C und D ab diesem Zeitpunkt generell zur gemeinsamen Kategorie C vereint werden sollen. Die wesentliche Änderung ergibt sich für die übrigen Jäger. Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind – damit Gesundheitsschäden vermieden werden können – ab 1. Jänner 2019 generell vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Schalldämpfern ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers üben Personen, die über eine gültige Jagdkarte verfügen, die Jagd immer auch regelmäßig aus. Es wird somit im Normalfall nicht geprüft, ob jemand die Jagd tatsächlich regelmäßig oder selten ausübt. Das wäre nur dann anders, wenn die Waffenbehörde konkrete Hinweise darauf hat, dass die Jagd nicht (mehr) regelmäßig ausgeübt wird. Der Schalldämpfer muss jedenfalls in gleicher Weise wie die Schusswaffe verwahrt werden. Wird die Jagdkarte entzogen oder verliert sie (z. B. weil die Jagdkartenabgabe nicht bezahlt wurde) die Gültigkeit, muss der Schalldämpfer innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten überlassen werden. Bis dahin ist der reine Besitz noch weiterhin zulässig.

Voraussetzung für das Führen des Schalldämpfers bei der Jagd ist die gültige Jagdkarte. Aufpassen muss man als Jäger aber dennoch: In manchen Landesjagdgesetzen fällt die Verwendung von Waffen mit Schalldämpfern derzeit noch in die Verbotsbestimmungen. Das sollten die Landesgesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit anpassen.

Verwendung von Schusswaffen der Kategorie B

Verfügt ein Jäger über eine Waffenbesitzkarte, darf er ab 1. Jänner 2019 während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung Schusswaffen der Kategorie B (ohne Waffenpass) führen – und zwar auch schon auf dem Weg zur oder von der Jagd. Gedacht hat der Gesetzgeber hier insbesondere an Faustfeuerwaffen, wohl aber auch an Selbstladebüchsen und -flinten. Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und ein anderes Jagdgewehr, wird vom Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von bzw. zur Jagd befindet. Führt er ausschließlich die Schusswaffe der Kategorie B, muss er das nachvollziehbar begründen – etwa dass er das Jagdgewehr noch bzw. bereits in der Jagdhütte verwahrt hat. Nicht als Führen gilt (weiterhin) der „normale“ Transport einer Schusswaffe der Kategorie B (ungeladen, in einem geschlossenen Behältnis). Voraussetzung für das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B bei der Jagd sind eine gültige Waffenbesitzkarte und Jagdkarte. Aufpassen muss man als Jäger aber dennoch: In den meisten Landesjagdgesetzen ist die Verwendung von Selbstladebüchsen und -flinten, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, verboten bzw. ist die Verwendung von Faustfeuerwaffen nur für Fangschüsse erlaubt. Ein bisher vorhandener Waffenpass wird durch die neue Regelung nicht automatisch in eine Waffenbesitzkarte überführt. Die neue Regelung verhindert aber gleichzeitig nicht, dass Jäger einen vorhandenen Waffenpass beibehalten oder einen solchen (quasi zusätzlich, obwohl nach der neuen Regelung die Waffenbesitzkarte ausreicht) beantragen.

Das Gesetz ist am 11. Dezember 2018 im Nationalrat beschlossen worden müsste am 1. Jänner 2019 inkraft treten.

Dr. Kathrin Bayer