{"identifier":"49147246-1bc8-4125-9b2f-b596ac40bb3a","nodeType":"Inoovum.Site:Document.App.Article","properties":{"title":"Novelle zum Steierm\u00e4rkischen Jagdgesetz beschlossen: Praxistauglichkeit im Wildtiermanagement ausgebaut","subTitle":null,"teaserText":null,"uriPathSegment":"novelle-zum-steiermaerkischen-jagdgesetz-beschlossen-praxistauglichkeit-im-wildtiermanagement-ausgebaut","dateTime":null,"image":"https:\/\/assets.inoovum.io\/_Resources\/Persistent\/6edc1e4931ac5947749f02900e1df25f85eb543d\/006e4f255c2ad6bc64992b182125f4169894dfe8\/Bilder_1200x616_Novelle-Jagdgesetz-1024x526.jpg","images":[],"categories":[{"identifier":"5980b1c9-d48d-4bd2-a98c-51174e187aa7","title":"Unter J\u00e4gern"}],"categories2":[{"identifier":"665e00b0-ccea-4099-9512-6faed838ad9a","title":"Jagdland Steiermark"}],"public":null},"childNodes":[{"identifier":"9730d72e-3703-4ddc-8443-f5ea931ae7ac","nodeType":"Neos.NodeTypes:Text","properties":{"text":""}},{"identifier":"3e9d9d79-2c82-446e-875a-d1074b4c6b64","nodeType":"Neos.NodeTypes:Text","properties":{"text":"<p style=\"text-align:justify;\">Die am 16. Juni im Landtag beschlossenen \u00c4nderungen stellen einen l\u00e4ngst notwendigen Schritt hin zu einem modernen, praxisnahen und ausgewogenen Wildtiermanagement dar. Mit der \u00dcbernahme der Beutegreiferarten Wolf, Fischotter, Nebel- und Rabenkr\u00e4he, Braunb\u00e4r, Luchs und Wildkatze in das Jagdgesetz wird den realen Herausforderungen des Ausgleichs zwischen Gewinnern und Verliererarten unserer Kulturlandschaft Rechnung getragen. Gleichzeitig werden klare Kompetenzen geschaffen und damit rasche und fachlich fundierte Entscheidungsabl\u00e4ufe sichergestellt.<\/p><p style=\"text-align:justify;\">Gleichzeitig wird auf Konflikte und drohende Sch\u00e4den in der Land- und Forstwirtschaft, Almwirtschaft sowie Fischerei reagiert. Die nun vorgesehenen Regelungen erm\u00f6glichen ein verantwortungsvolles Eingreifen dort, wo erhebliche Sch\u00e4den entstehen oder Sicherheitsrisiken bestehen.<\/p><p style=\"text-align:justify;\">Die Modernisierung technischer M\u00f6glichkeiten, die Vereinheitlichung von Meldefristen und die praxisn\u00e4here Gestaltung von Abschussauftr\u00e4gen sind ein wichtiger Beitrag zur Entb\u00fcrokratisierung und zur zeitgem\u00e4\u00dfen Aus\u00fcbung der Jagd.<\/p><p style=\"text-align:justify;\">Zu den einzelnen Punkten:<\/p><p style=\"text-align:justify;\"><strong>\u00a7 7 Abs. 2: Mehr Flexibilit\u00e4t f\u00fcr Grundeigent\u00fcmer. <\/strong>Teile einer Eigenjagd sollen k\u00fcnftig einfacher verpachtet werden, ohne dass jede einzelne Grundst\u00fccksfl\u00e4che parzelliert werden muss.<\/p><p style=\"text-align:justify;\"><strong>\u00a7 24 Abs. 3: Rechtssicherheit bei der Verpachtung von Gemeindejagden. <\/strong>Bei der freih\u00e4ndigen Verpachtung hat der Gemeinderat dem qualifizierten P\u00e4chtervorschlag binnen acht Wochen ab Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode zu entsprechen.<\/p><p style=\"text-align:justify;\"><strong>\u00a7 37 Abs. 4: Wer bereits in einem anderen \u00f6sterreichischen Bundesland die Jagdpr\u00fcfung bestanden hat, soll diese k\u00fcnftig leichter anerkannt bekommen. <\/strong>Die Anerkennung von Jagdpr\u00fcfungszeugnissen anderer Bundesl\u00e4nder bedeutet f\u00fcr die Betroffenen eine Kostenersparnis und eine nachvollziehbare und praxisnahe L\u00f6sung.<\/p>"}},{"identifier":"deaa436d-dd02-4276-bca7-1a1df109ba53","nodeType":"Neos.NodeTypes:Image","properties":{"image":"https:\/\/assets.inoovum.io\/_Resources\/Persistent\/6edc1e4931ac5947749f02900e1df25f85eb543d\/006e4f255c2ad6bc64992b182125f4169894dfe8\/Bilder_1200x616_Novelle-Jagdgesetz-1024x526.jpg","caption":"<p>Die Wildarten Wolf, Braunb\u00e4r, Luchs, Wildkatze, Fischotter und Nebel- und Rabenkr\u00e4hen wurden mit der Novelle europarechtskonform in das Jagdgesetz \u00fcbernommen und damit die Doppelzust\u00e4ndigkeit von Naturschutz und Jagd beendet.<\/p>"}},{"identifier":"6e2fd616-d91d-40b6-9501-ae40698e4edb","nodeType":"Neos.NodeTypes:Text","properties":{"text":"<p style=\"text-align:justify;\"><strong>\u00a7 49, 49a und 49b bzw. \u00a7 58 Abs. 2e bis 2h: Die Wildarten Wolf, Braunb\u00e4r, Luchs, Wildkatze, Fischotter und Nebel- und Rabenkr\u00e4hen werden europarechtskonform in das Jagdgesetz \u00fcbernommen<\/strong> und damit die Doppelzust\u00e4ndigkeit von Naturschutz und Jagd beendet. Damit wird die Grundlage f\u00fcr ein ausgewogenes Pr\u00e4datorenmanagement geschaffen, Konflikte im l\u00e4ndlichen werden entsch\u00e4rft und Doppelgleisigkeiten vermieden. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Kl\u00e4rung des Aneignungsrechts des J\u00e4gers bzw. der J\u00e4gerin bei rechtm\u00e4\u00dfiger Entnahme \u00fcber die beauftragte Erlegung bzw. das Auffinden von Fallwild dieser Arten, wodurch sich die Steiermark der Vorgangsweise in den anderen Bundesl\u00e4ndern angleicht und gleichzeitig eine langj\u00e4hrige Forderung der Steirischen Landesj\u00e4gerschaft erf\u00fcllt wird.<\/p><p style=\"text-align:justify;\"><strong>\u00a7 56 Abs. 2 und \u00a7 61 Abs. 1: Die Ber\u00fccksichtigung der Anforderungen der FFH-Richtlinie wird ausdr\u00fccklich f\u00fcr alle Akteure im Umgang mit Gams- und Steinwild im Jagdgesetz verankert. <\/strong>Monitoring \u00fcber regelm\u00e4\u00dfige Z\u00e4hlungen und die genaue Beobachtung der Entwicklung der Best\u00e4nde bilden die Grundvoraussetzung f\u00fcr die Bejagung dieser Arten. Troph\u00e4en von gem. \u00a7 61 freigegebenen St\u00fccken sind unmittelbar nach der Troph\u00e4enschau bei der Beh\u00f6rde abzugeben.<\/p><p style=\"text-align:justify;\"><strong>\u00a7 56 Abs. 2a: Die rotwildfreie Zone wird auf Damwild ausgeweitet.<\/strong> Diese L\u00f6sung unterst\u00fctzt jene Reviere, die das steigende Problem von aus landwirtschaftlichen Haltungen entkommenem Damwild l\u00f6sen m\u00fcssen.<\/p><p style=\"text-align:justify;\"><strong>\u00a7 56 Abs. 3b: Der Abschuss von Hirschen der Klasse III (Schmalspie\u00dfer ausgenommen) ist k\u00fcnftig an einen Abschussplan gebunden.<\/strong> Diese Ma\u00dfnahme dient der Strukturverbesserung bei Rotwild.&nbsp;<\/p><p style=\"text-align:justify;\"><strong>\u00a7 56 Abs. 3c: Der Bezirksj\u00e4germeister kann die Freigabe von Hirschen der Klasse I, II und III k\u00fcnftig f\u00fcr mehrere Jagdgebiete an den Abschuss von Kahlwild binden.<\/strong> Auch diese \u00c4nderung dient einer ausgewogeneren Sozialstruktur des Rotwildes.<\/p><p style=\"text-align:justify;\"><strong>\u00a7 56 Abs. 3e: Die Neuregelung betrifft geringf\u00fcgige Abweichungen von den festgesetzten Abschusspl\u00e4nen, die vom Bezirksj\u00e4germeister \u00fcber einen Kriterienkatalog beurteilt werden.<\/strong> Als geringf\u00fcgig eingestufte Abweichungen haben keine Rechtsfolgen f\u00fcr die betroffenen Reviere. Diese praxistaugliche L\u00f6sung erm\u00f6glicht dem Bezirksj\u00e4germeister, im Rahmen der Anwendung des Kriterienkataloges beim Jagdaus\u00fcbungsberechtigten auch eine Begr\u00fcndung f\u00fcr die Abweichung einzuholen.<\/p><p style=\"text-align:justify;\"><strong>\u00a7 56 Abs. 4: Die Frist f\u00fcr Abschussmeldungen aller Wildarten einschlie\u00dflich des Niederwildes wird einheitlich auf sieben Werktage festgelegt.<\/strong><\/p><p style=\"text-align:justify;\"><strong>\u00a7 58 Abs. 3b: Ausweitung des Einsatzes von Nachtzieltechnik. <\/strong>Bisher durfte Nachtzieltechnik nach der Absolvierung einer verpflichtenden Schulung und der Zustimmung des Jagdaus\u00fcbungsberechtigten auf Schwarzwild auf landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen eingesetzt werden. Mit der Novelle wird diese M\u00f6glichkeit auf Stein- und Baummarder (Edelmarder), Marderhund, Iltis, Waschb\u00e4r, Fuchs, Goldschakal, Dachs, Biber, Bisam, Nutria und Fischotter ausgedehnt.<\/p><p style=\"text-align:justify;\"><strong>\u00a7 66: Ausgebrochenes Farmwild.<\/strong> Aus Wildgattern ausgebrochene Tiere k\u00f6nnen k\u00fcnftig auch au\u00dferhalb der Jagdzeit vom Jagdaus\u00fcbungsberechtigten nach dem Ablauf der Frist von 42 Tagen ohne besondere Bewilligung oder Auftrag, jedoch unter Einhaltung der Schonvorschriften f\u00fcr innehabende und f\u00fchrende weibliche St\u00fccke erlegt werden. Der Abschuss ist binnen&nbsp;<br>sieben Tagen dem Bezirksj\u00e4germeister zu melden.<\/p>"}}]}