Für das Bleischrotverbot wird es voraussichtlich eine Übergangsfrist von sieben Jahren geben. Das Bleiverbot für Büchsengeschoße scheint vom Tisch zu sein.
Nun wurde im europäischen Gesetzgebungsverfahren zur geplanten Beschränkung von Blei in Munition ein weiterer Schritt gesetzt: Die Europäische Kommission hat einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, den die EU-Mitgliedstaaten im REACH-Ausschuss angenommen haben. Der Entwurf ging nun in die vorgesehene dreimonatige Prüfphase durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union. Nach Einschätzung des europäischen Jagdverbandes FACE sind in diesem Verfahrensschritt keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten.
Während frühere Entwürfe deutlich weiterreichende Beschränkungen vorsahen, konzentriert sich der aktuelle Verordnungsvorschlag auf Regelungen zu bleihaltiger Schrotmunition. Zentralfeuer- und Randfeuermunition für Büchsen und Kurzwaffen sowie Flintenlaufgeschoße sind im vorliegenden Entwurf nicht erfasst. Zudem wurde die vorgesehene Übergangsfrist auf sieben Jahre verlängert.
Die wichtigsten geplanten Neuerungen im Überblick
Bleischrot bei der Jagd. Der Verordnungsvorschlag betrifft bleihaltige Schrotmunition mit einem Bleigehalt von mindestens einem Gewichtsprozent. Nach Ablauf der vorgesehenen Übergangsfrist von sieben Jahren sollen das Mitführen und Verschießen dieser Schrotmunition bei der Jagd grundsätzlich verboten sein. Ebenfalls untersagt werden soll das Inverkehrbringen entsprechender bleihaltiger Schrotmunition.
Sportschießen. Für aktive Mitglieder von Sportschützenverbänden ist nach Ablauf der siebenjährigen Übergangsfrist die weitere Verwendung von Bleischrot mit Korngrößen zwischen 1,9 mm und 2,6 mm vorgesehen, sofern der jeweilige Schießstand die vorgeschriebenen Risikomanagementmaßnahmen umgesetzt hat. Dazu gehören unter anderem mindestens zwei Systeme zur Rückhaltung von Blei (z. B. Wälle, Wände, Netze, Schrotvorhänge oder Bodenabdeckungen), die Rückgewinnung des Bleis mindestens alle drei Jahre, Überwachung und Management des Boden-pH-Werts, die Kontrolle von Oberflächen- und Drainagewasser, das Verbot einer landwirtschaftlichen Nutzung innerhalb des Schießstandgeländes sowie die Dokumentation des Schrotverbrauchs und der Bleirückgewinnung.
Die Mitgliedstaaten müssen außerdem ein Verzeichnis der Schießstände veröffentlichen, die diese Anforderungen erfüllen. Die Ausnahmeregelung selbst soll zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung von der Europäischen Kommission überprüft werden.
Informations- und Kennzeichnungspflichten. Bereits vor Ablauf der Übergangsfrist sind Informations- und Kennzeichnungspflichten vorgesehen. Nach dem aktuellen Verordnungsvorschlag sollen Händler sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung am Verkaufsort sowie im Onlinehandel auf die Risiken bleihaltiger Schrotmunition und die künftige EU-Beschränkung hinweisen. Lieferanten sollen Verpackungen bleihaltiger Schrotmunition 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung entsprechend kennzeichnen.
Ausnahmen. Nach dem aktuellen Verordnungsvorschlag sind folgende Bereiche nicht erfasst: Schießen in Innenanlagen, Vorderlader, historische Feuerwaffen einschließlich moderner Nachbildungen, Kugelmunition.
EU-Bleiverbot: Wie geht es weiter? Der Verordnungsvorschlag wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union geprüft.
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