Wichtige Änderungen im Waffengesetz

21.04.2026

Am 28. April ist der zweite Teil der Novelle des Waffengesetzes in Kraft getreten. Für Jäger sind dabei vor allem zwei Punkte von zentralem Interesse.

 

Waffenrechtliche Dokumente

Seit Inkrafttreten des Gesetzes benötigt man für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie C 
oder auch nur von entsprechender Munition eine behördliche Bewilligung beziehungsweise ein waffenrechtliches Dokument. Waffenrechtliche Dokumente sind ein Waffenpass, eine Waffenbesitzkarte oder eine gültige Jagdkarte. Die Jagdkarte ist aber nur gültig, wenn diese tatsächlich auch einbezahlt worden ist.

 

Nachregistrierung und Kennzeichnung wesentlicher Bestandteile von Schusswaffen Kat. C

Neben dem Waffengesetz kommen nun auch neue Bestimmungen aus dem Schusswaffenkennzeichnungsgesetz zur Anwendung. Bisher hat es darin Erleichterungen in der Kennzeichnung gegeben. Bei Repetierbüchsen üblicher Bauart hat es bisher genügt, den Lauf zu kennzeichnen. Ein Beispiel: Bei einem Rössler Repetierer ist ein Schaft immer nur ein Schaft und damit kein wesentlicher Waffenteil. Die Nummer am Lauf ist die eindeutige Waffennummer. Anders sieht es beim Blaser R8 aus, wo im Schaft der Gehäuseunterteil verbaut und auch bereits mit einer Nummer versehen ist.

Für alles, was man vor dem 14.09.2018 erworben hat, braucht man sich um keine Kennzeichnung zu kümmern, es sei denn, man möchte etwas davon weitergeben. Schusswaffen und wesentliche Bestandteile ohne Kennzeichnung, die nach diesem Stichtag erworben wurden, müssen bis zum 28. Oktober 2026 jedenfalls nachträglich gekennzeichnet werden.

Bin ich nun im Besitz eines wesentlichen Bestandteiles, der vor der Novelle keiner war (wie im Beispiel des Blaser R8: Schaft mit Verschlussführung), muss ich diesen innerhalb von einem Jahr – also bis zum 28. April 2027 – 
registrieren lassen.

Nach derzeitigem Wissensstand könnte man sagen: Die meisten Jäger mit gültiger Jagdkarte und registrierten Schusswaffen Kategorie C, die vollständige Gewehre sind, haben nach Inkrafttreten der Novelle keine Maßnahmen zu setzen.

Mag. Robert Siegert