Dürfen Jagdwaffen auf der Jagdhütte bleiben oder bekommt man in solchen Fällen mit dem Waffengesetz ein Problem? Die gute Nachricht ist: Das Waffengesetz ist hier recht flexibel.
Viele Jäger stellen sich die Frage, ob sie ihre Waffen zwingend an ihrem Hauptwohnsitz aufbewahren müssen. Was passiert also, wenn ich meine Jagdwaffe lieber direkt im Jagdhaus oder in der Jagdhütte im Revier, in meiner Zweitwohnung oder an einem anderen sicheren Ort lagern möchte? Die gute Nachricht vorweg: Das österreichische Waffenrecht ist hier flexibler, als viele annehmen. Entscheidend ist nicht primär, wo sich die Waffe befindet, sondern wie sie verwahrt ist.
Die oberste Pflicht für jeden Waffenbesitzer ist in § 15 des Waffengesetzes verankert: Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Das Ziel des Gesetzgebers ist dabei, sie vor dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Dieser Grundsatz gilt universell, egal wo die Waffe gelagert wird. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sieht vor, dass eine Schusswaffe dann sicher verwahrt ist, wenn ihr Besitzer sie in zumut-barer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichtetem – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind entsprechend dieser Verordnung insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
– Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z. B. Banksafe);
– Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
– Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
– Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Zulässige Verwahrungsorte
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat klargestellt, dass die Verwahrung nicht auf den Hauptwohnsitz beschränkt ist. Folgende Orte sind bei Einhaltung der Sicherheitsstandards zulässig: Der Ort der "Rechtfertigung" (z. B. das Jagdhaus) kommt dabei vorrangig infrage. Wenn der Besitz der Waffe mit der Ausübung der Jagd gerechtfertigt wird (§ 22 Abs. 1 Z 3 WaffG), ist es naheliegend und auch erlaubt, die Waffe dort zu verwahren, wo die Jagd ausgeübt wird – also beispielsweise in einem versperrten Waffenschrank im Jagdhaus oder der Jagdhütte. Der Verwaltungsgerichtshof hat bestätigt, dass die Verwahrung an einem Ort, der mit der Rechtfertigung für den Waffenbesitz in Zusammenhang steht, zulässig ist (VwGH Ra 2015/03/0011).
Andere Wohnräume (z. B. der Zweitwohnsitz) kommen als Aufbewahrungsort ebenfalls infrage. Die Verwahrung in einer Zweit- oder Ferienwohnung ist ausdrücklich erlaubt. Auch hier gilt: Die Waffe muss sicher vor dem Zugriff Dritter, einschließlich Mitbewohnern oder Gästen, verwahrt werden (VwGH Ra 2015/03/0011).
Sichere Dritträume (z. B. ein Banksafe) sind ebenfalls ein tauglicher Verwahrungsort. Das Gesetz und die Rechtsprechung erlauben auch die Lagerung in sogenannten "Dritträumen". Ein klassisches Beispiel hierfür ist ein gemieteter Banksafe (VwGH Ra 2015/03/0011).
Die Flexibilität beim Ort der Verwahrung wird durch strenge Anforderungen an die Art der Verwahrung ausgeglichen. Der Verwaltungsgerichtshof legt hier einen hohen Maßstab an den Schutz vor Mitbewohnern: Leben andere Personen im Haushalt (Partner, Kinder, Mitbewohner), reicht es nicht, die Waffe in einem versperrten Raum aufzubewahren. Die Waffe selbst muss in einem versperrten Behältnis (Waffenschrank) gelagert werden, zu dem nur der Berechtigte Zugang hat. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass bereits die Möglichkeit des Zugriffs durch eine im Haushalt lebende Person eine unsichere Verwahrung darstellt. In einem Fall wurde der Entzug der Waffenbesitzkarte bestätigt, weil der Besitzer seine Waffen für Mitbewohner zugänglich in der Wohnung abgestellt hatte (VwGH Ra 2020/03/0035).
Es genügt nicht, einen Waffenschrank zu haben. Auch der Schlüssel muss sicher verwahrt werden. In einem vom VwGH entschiedenen Fall wurde die Verwahrung als unsicher eingestuft, weil der Schlüssel zum Waffenschrank in einem unversperrten Nachtkästchen lag und somit für die im selben Haushalt lebende Partnerin zugänglich war (VwGH Ra 2023/03/0137).
Zur behördlichen Kontrolle
Was passiert nun, wenn die Behörde zur Überprüfung am Hauptwohnsitz erscheint und die Waffe nicht vor Ort ist? Zur ordnungsgemäßen Verwahrung gehört laut Verwaltungsgerichtshof auch das exakte Wissen über den aktuellen Aufbewahrungsort der Waffe. Man muss den Kontrollorganen sofort und präzise sagen können, wo sich jede einzelne Waffe befindet. Ist das nicht möglich, wird das bereits als Verstoß gegen die Verwahrungspflichten gewertet und kann zum Verlust der Verlässlichkeit führen (VwGH Ra 2018/03/0011).
Zudem ist man verpflichtet, den Nachweis der sicheren Verwahrung zu ermöglichen. Das bedeutet, man muss den Behördenorganen gegebenenfalls den Zutritt zum tatsächlichen Verwahrungsort (z. B. dem Jagdhaus/der Jagdhütte) gewähren. Eine Weigerung wird gesetzlich als unwiderlegbare Vermutung der Unverlässlichkeit gewertet und führt zum Entzug der waffenrechtlichen Dokumente (VwGH Ra 2015/03/0011).
Fazit für die Praxis: Die Verwahrung der Jagdwaffen außerhalb des Hauptwohnsitzes ist zulässig, wenn man sich an die Regeln der Verwahrung hält. Sicherheit hat hierbei Vorrang: Die Verwahrung hat in einem geeigneten versperrten Behältnis, zu dem Unberechtigte – auch Familienmitglieder – keinen Zugang haben, zu erfolgen. Unabhängig davon muss man jederzeit genau wissen, wo sich jede Waffe befindet.
Stephan Bertuch
Anblick plus
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