Jagd heute

 

 

Blei-Blues: Europas Jäger im Stimmungstief

Seit 15. Februar ist die EU-Verordnung über das Bleiverbot in Feuchtgebieten in Kraft. Damit ist ab sofort nicht nur jeglicher Schrotschuss mit Bleimunition in und um Feuchtgebiete verboten, sondern es dürfen auch keine Bleischrote im Jagdrock oder Rucksack mehr mitgeführt werden. Das bringt drastische Einschnitte für die Jagdpraxis mit sich, wie Robert Siegert im Gespräch erläutert.

 

 

 

Sehr geehrter Herr Siegert, das Bleiverbot ist nun in Kraft. Was konkret bedeutet das für die Jagdausübung in Österreich?

 

Robert Siegert: Aktuell ist nun das Verschießen von Bleischrotmunition als auch das Mitführen von solcher Schrotmunition in Feuchtgebieten und um Feuchtgebiete verboten. In der Praxis bedeutet das, ich sollte mir tunlichst vorher schon überlegen, wo gejagert wird und wo nicht und welche Patronen ich unter Umständen mitführe, deren ich mir gar nicht bewusst bin.

 

Wer soll diese Verordnung exekutieren – neben den Aufsichtsjägern vielleicht auch die Berg- und Naturwacht? Und weiß man schon, wie hoch der Strafrahmen bei Zuwiderhandeln ausfallen wird?

 

Robert Siegert: Derzeit sind noch keine Details dazu bekannt. Generell ist es aber so, dass der Vollzug einer EU-Verordnung immer im jeweiligen Nationalstaat zu passieren hat. Da es sich hier um eine REACH-Verordnung handelt, fällt das mit Sicherheit unter die Zuständigkeit des Umweltministeriums und damit sind in der Regel die Länder mit dem Vollzug beauftragt. Es wird hier vieles diskutiert und verhandelt. Ich bitte aber um Verständnis, dass ich in dieser Frage keine vorauseilende Position einnehmen möchte.

 

 


Ein strittiger Punkt in der Umsetzung sind die temporären Feuchtgebiete. In Bayern wurde die Definition bereits auf funktional wirksame Feuchtlebensräume beschränkt. Damit erfasst die Verordnung nur natürliche und künstliche Fließ- und Stillgewässer und regelmäßig überflutete Auenbereiche und Talräume sowie jeweils einen Pufferstreifen von 100 Metern. Steht die Auslegung dieser Definition in Österreich auch schon fest?

 

Robert Siegert: Ich persönlich finde die Diskussion über die Definition eines Feuchtgebietes wesentlich weniger spannend, als es medial immer hochgebauscht wird. Schließlich findet sich das sogenannte Definitionsproblem eigentlich in allen gesetzlichen Maßnahmen und wurde auch hier bereits in Annex 17 definiert. Wenn, ist also mehr die Frage, wie die Definition in Österreich umgesetzt wird. Und ich mache mir überhaupt keine Sorgen, dass sich ein Rechtsstaat wie Österreich nicht an einer absolut vernünftigen und praktikablen Auslegung orientieren wird. Viel mehr Sorge als die Definition von Feuchtgebieten bereitet mir eigentlich diese eher unkonventionelle Art von Vorverurteilung eines potenziellen Schützen. Schließlich ist nun allein das Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten bereits strafbar, außer der Schütze „kann das Gegenteil beweisen“. Für mich völlig unverständlich, würde das doch beispielsweise im Straßenverkehr bedeuten, der Lenker müsste dem Beamten beweisen, dass er mit seinem Sportwagen nicht zu schnell unterwegs war.

 

Bedeutet das im Umkehrschluss, dass Bleischrote außerhalb von Feuchtgebieten, also beispielsweise bei der Jagd auf Hasen oder beim Training auf Schießständen, weiter verwendet werden dürfen?

 

Robert Siegert: Dieser Umkehrschluss ist völlig richtig. Aktuell ist es so, dass außerhalb von Feuchtgebieten beziehungsweise außerhalb dieser 100-Meter-Grenze Bleischrotmunition verschossen werden darf.

 

Und wie sieht es mit Büchsenpatronen aus: Dürfen auch die jetzt oder in Zukunft im Bereich von Wasserläufen oder Feuchtgebieten nur in bleifreier Ausführung verwendet oder mitgeführt werden?

 

 

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