Lösung zur Entnahme von Fischottern in der Steiermark verordnet

Mit 8. April dieses Jahres trat die schon seit Langem gewünschte Fischotterverordnung in der Steiermark in Kraft. Unter gewissen Voraussetzungen ist es nun möglich, landesweit jährlich ein Kontigent von 40 Fischottern zu entnehmen. 

Über viele Jahre hinweg wurde das Vorkommen des Wassermarders über diverse Monitoring-Projekte dokumentiert, um eine Grundlage zu schaffen, die eine Entnahme im Verordnungsweg nun möglich macht.

Grundsätzlich erlaubt die neue Verordnung Jägerinnen und Jägern den Fang bzw. das Erlegen von Fischottern, wenn vorab eine spezielle Schulung besucht wurde. Weiters gilt die Verordnung an Teichanlagen, die wegen ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht einzäunbar sind und der Zucht bzw. Produktion von Fischen oder Wassertieren zu Speisezwecken dienen. Ob diese Gegebenheiten vorherrschen und damit der Fang bzw. die Erlegung von Fischottern ermöglicht wird, ist durch die zuständige Behörde vorab zu beurteilen. Explizit von der Verordnung ausgenommen sind Hobbyteiche (z. B. Goldfischbiotope, Koi-Teiche), Teiche, die zum Zwecke der Sport-Angelfischerei genutzt werden, und Teiche, bei denen besagte Zäune Schutz bieten können. (Für die Errichtung solcher Zäune kann vom Land Steiermark um eine Förderung angesucht werden.)

Die Entnahme kann somit an beschriebenen Teichanlagen, nicht aber an Fließgewässern stattfinden. Die oben genannten Anforderungen erfüllend, werden zwei Varianten möglich:

1.) Mittels Lebendfangfallen, die mit einem elektronischen Fallenmeldersystem ausgestattet sein müssen.

Wenn in einer solchen Falle ein Fischotter gefangen wird, so ist er zu wiegen und sein Geschlecht zu bestimmen. Beläuft sich das Gewicht auf unter 4 kg bzw. über 8 kg, so darf das Tier erlegt werden. Zeigt die Waage einen Wert zwischen 4 kg und 8 kg müssen das Gewicht und das Geschlecht dokumentiert und das Tier freigelassen werden. Dies soll sicherstellen, dass grundsätzlich nur Jungtiere und adulte Männchen erlegt werden. Den weiblichen Tieren wird so ein besonderer Schutz zuteil, da diese das ganze Jahr über Nachwuchs haben können.

2.) Die zweite Möglichkeit, dem Fischotter nachzustellen, besteht darin, dass im Zeitraum von 1. Dezember bis 31. Jänner auch Tiere ohne vorherigen Fang an besagten Teichanlagen erlegt werden dürfen.

In beiden Fällen dürfen sichtlich laktierende oder führende weibliche Tiere NICHT erlegt werden.

Vor dem Aufstellen der Falle bzw. vor der Tötung eines Individuums ist das noch offene Kontingent von jährlich 40 freigegebenen Fischottern über die Homepage der Steiermärkischen Landesregierung zu prüfen. Sowohl Erlegungen als auch das Freilassen von Tieren, die nicht den vorgegebenen Richtlinien entsprechen, sind der Behörde binnen 24 Stunden zu melden.

Erlegte Tiere sind ab dem Zeitpunkt der Meldung 48 Stunden aufzubewahren und können seitens der Behörde stichprobenartig kontrolliert werden. Diese Frist wird durch Feiertage bzw. Sonntage verlängert.

Die Verordnung selbst sowie die dazugehörenden Erläuterungen sind der Homepage der
steirischen Landesregierung zu entnehmen.

Zur Entnahme sind nur Personen berechtigt, die im Besitz einer gültigen steirischen Jagdkarte sind und einen zusätzlichen Ausbildungsnachweis erbringen können. Der erste Kurs, um diesen Ausbildungsnachweis zu erlangen, wird am 23. Mai 2023 in den Naturwelten Steiermark abgehalten. Die Anmeldung ist ab 17.4.2023 über die Homepage der Naturwelten Steiermark (www.naturwelten-steiermark.com) kostenlos möglich.