Praktisches Aus für Bleischrot bei der Jagd!

Seit 2012 waren Bleischrote für jagdliche Zwecke in Österreich bereits teilweise verboten. Zusammen mit der aktuellen Verschärfung kommt das in der Jagdpraxis einem völligen Verbot gleich.

Seit 15. Februar 2023 ist die EU-Verordnung über das Bleiverbot in Feuchtgebieten in Kraft. Damit ist ab sofort nicht nur jeglicher Schrotschuss mit Bleimunition in und um Feuchtgebiete verboten, sondern es dürfen auch keine Bleischrote im Jagdrock oder Rucksack mehr mitgeführt werden. Damit soll der Eintrag von Blei in die Umwelt verhindert werden. Besonders in Feuchtgebieten besteht die Gefahr, dass Wasserwild die Schrote beim Gründeln aufnimmt und so Schaden nimmt.

Zusätzlich gilt in Österreich seit dem Jahr 2012 die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel. Diese untersagt ganz generell die Verwendung von Bleischroten auf eine Liste konkret genannter Wildarten, darunter alle heimischen Wildenten, Wildgänse, aber auch Kormorane, Reiher oder Bekassinen. Bisher war es also bereits verboten, eine Graugans am oder über einem Getreidefeld mit Bleischroten zu beschießen, während man Hasen in Feuchtgebieten erlegen durfte. Nun wurde diese Lücke geschlossen.

Bisher war es möglich, bei einer traditionellen Niederwildjagd Felder, Wälder und Uferbereiche von stehenden oder fließenden Gewässern mitzubejagen. Wäre dabei mit Enten zu rechnen gewesen, hätten Jäger jeweils die Munition kurzfristig von Blei- auf Weicheisenschrot oder andere Ersatzstoffe umwechseln können. Da nach der neuen Verordnung aber selbst das Mitführen von Bleischrotmunition im Umkreis von 100 Metern rund um Bäche, Teiche oder Seen verboten ist, geht das nicht mehr.

Die Verwendung von Bleischroten bei einer Jagd wäre jetzt nur noch dann zulässig, wenn es sich um eine reine Hasen- oder Fasanenjagd handelt und sich im gesamten Jagdgebiet kein Gewässer befindet. Bei geschickter Jagdplanung könnte es zwar theoretisch gelingen, auch in wasserführenden Revieren mit Blei zu jagen, wenn die Bereiche von stehenden und fließenden Gewässern großräumig ausgespart bleiben. Die Beweislast für die Einhaltung der Verordnung liegt allerdings bei den Jägern! Die Büchsenmunition ist in der aktuellen Verordnung zurzeit übrigens kein Thema.

Aktuell sind noch einige Fragen offen, die mit der Auslegung der Rechtsvorschriften zu tun haben. Für deren Einhaltung wären als Organe der Behörde grundsätzlich zuerst die Aufsichtsjäger bzw. Jagdaufseher zuständig. Es ist aber denkbar, dass nach einer Anzeige durch Jagdgegner auch die Exekutive tätig werden könnte.

Die Jägerschaft ist somit gut beraten, sich an das weitreichende Bleiverbot zu halten, auch wenn es drastische Einschränkungen im praktischen Jagdbetrieb mit sich bringt. Positiv für die Jagd ist das Signal an die Öffentlichkeit, dass sie mit dem Verzicht auf Blei einen Beitrag zum Umweltschutz leistet. Und schließlich lässt sich auch das Wildbret besser vermarkten, wenn es nicht durch Schwermetalle kontaminiert ist.